Informationsseite
des Amtsgerichts Achim
fuer Bietinteressenten bei Zwangsversteigerungen


1. Verkehrswertgutachten:

    Sein Inhalt:
a) Lage und Größe des Objekts
b) Baulicher Zustand, ggf. baubehoerdliche Auflagen
c) Wertberechnung
 
 

2. Grundstueckswert:

= Verkehrswert - wird vom Vollstreckungsgericht festgesetzt.
Versteigert wird das Objekt in seinem tatsaechlichen Bestand, auch wenn 
es von der Grundbucheintragung abweichen sollte. Vom 
Vollstreckungsgericht wird nicht für die Richtigkeit der Grundbuch
-
eintragungen und nicht für den Zustand des Grundbesitzes
gehaftet.

 

3. Besichtigung des zu versteigernden Objektes:

Nur mit Einwilligung des Schuldner/Mieters möglich.
 
 

4. Bekanntmachung des Versteigerungstermins:

Erfolgt:
a) im Amtsgericht Hauptgebaeude, Erdgescho
ss (ca. 2 Monate 
    vor dem Termin), durch Aushang
b) im Niedersaechsischen Staatsanzeiger (mind. 6 Wochen vor 
    dem Termin) zu beziehen:
    Schluetersche Verlagsanstalt, 30173 Hannover, 
    Hans-Boeckler-Allee 7, Tel. 05 11/85 50-0
c) in
der oertlichen Presse (ca. 4 Wochen vor dem Termin)

Die Aufhebung eines angesetzten Versteigerungstermins kann 
jederzeit erfolgen.
Grund: Antragsruecknahme oder Bewilligung der einstweiligen 
Einstellung des Verfahrens durch die das Verfahren betreibenden 
Gläubiger. Eine oeffentliche Bekanntmachung ist
nicht vorgesehen.
 
 

5. Geringstes Gebot:

Es setzt sich zusammen aus
a) den evtl. im Grundbuch bestehenbleibenden Rechten und
b) dem bar zu entrichtenden Teil (Gerichtskosten, evtl. 
    rückstaendigen Grundsteuern,
Zinsen auf evtl. bestehenbleibende 
    Rechte).
 
 

6. Abgabe von Geboten:  (Zuschlagsgrenzen, 5/10 und 7/10-Grenzen; § 85 a ZVG)

a) Der Bieter muss sich durch gueltigen Personalausweis oder 
    Reisepass ausweisen;
b) Gebote können nur mündlich im Versteigerungstermin abgegeben 
    werden;
c) fuer nicht im Termin erscheinende Personen, für die mitgeboten 
    werden soll, muss eine oeffentlich
(notariell) beglaubigte 
    Bietungsvollmacht vorgelegt werden.

   Beispiel: Ehemann bietet fuer sich und seine im Termin nicht erschienende Ehefrau. 
    Fuer die Ehefrau muss er dann eine öffentlich beglaubigte Bietungsvollmachi 
   
vorlegen.

   Gebote werden nur auf den bar zu entrichtenden Teil des geringsten 
   Gebotes abge
geben; evtl. bestehenbleibende Rechte muss der Bieter 
   jedoch einkalkulieren.

   Beispiel: Bargebot 50.000,00 €  bestehenbleibende Rechte 100.000,00 €, 
    der Ersteher erwirbt das Grundstueck  fuer 150.
000,00 €


   Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes 
   der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte 
   unter 5/10 des Grundstueckswertes, wird der Zuschlag von Amts wegen 
   versagt. Auf Antrag eines Gläubigers, dessen Anspruch ganz oder 
   teilweise durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, kann 
   der Zuschlag versagt werden, wenn das abgegebene Meistgebot 
   einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungs-
   bedingungen bestehenbleibenden Rechte 7/10 des Grundstueckswertes 
   nicht erreicht.

 
Ist der Zuschlag in einem frueheren Termin gem. § 85 a ZVG versagt worden, so entfaellt sowohl die 7/10- als auch die 5/10-Grenze. Das bedeutet, daß in dem nunmehr anberaumten Termin auch auf ein Gebot erteilt werden kann, das weniger als die Haelfte des Grundstueckswertes betraegt.

 

7. Sicherheitsleistung (Bietsicherheit):

Antragsberechtigt sind bestimmte Beteiligte des Verfahrens. Hoehe: Ein Zehntel des festgesetzten Verkehrswertes.
Zu erbringen sofort nach Abgabe des Gebotes. Wie zu erbringen?
a) Bargeld
b) durch einen von der Landeszentralbank (Bundesbank) bestaetigten 
    Scheck oder von einem zum Betreiben von Bankgeschaeften 
    berechtigten Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck, 
    wenn die Vorlagefrist nicht vor dem vierten Tag nach dem 
    Ver
steigerungstermin ablaeuft.

c) Unbefristete, unbedingte selbstschuldnerische Buergschaft einer Bank.

 

8. Wann wird der meistbietende Eigentuemer?

Vom Zuschlag an ! Er kann von diesem Zeitpunkt an frei ueber das Objekt 
verfügen (z.B.
Mieten aus dem Objekt einziehen).  

 

9. Kosten des Zuschlags:

Es entsteht eine 5/10 Gebuehr nach der Tabelle des Gerichtskostengesetzes. 
Die Kosten
richten sich nach der Hoehe des Meistgebotes.

Beispiel: Meistgebot - 100.000,-- €, 5/10 Gebuehr = 428,-- €

 

10. Rechtsverhaeltnis Ersteher (neuer Eigentuemer) ./. bisheriger Eigentuemer:

Der Ersteher kann - ohne vorherige Raeumungsklage - unter 
Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers nach Erteilung einer 
vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses (muss 
beim Versteigerungsgericht beantragt werden) gegen 
den bisherigen Eigentuemer - nicht aber gegen einen Mieter - die 
Raeumung betreiben, sofern der bisherige Eigentuemer das Objekt 
nicht freiwillig räumt.

 

11. Rechtsverhaeltnis Ersteher (neuer Eigentuemer) ./. Mieter

Der Ersteher tritt in das Mietverhaeltnis ein, ist jedoch unter Beachtung der 
sonstigen für die Kuendigung bestehenden Bestimmungen berechtigt, das 
Mietverhaeltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kuendigen 
(Sonderkuendigungsrecht gem. § 57 a Abs. 2
ZVG). Einzelheiten koennen bei 
Rechtsanwaelten erfragt werden.


 

12. Verteilungsverfahren:

Wann ist der Rest des Bargebots zu entrichten ? Ca. 5 Wochen nach 
Zuschlagserteilung, und zwar in einem gesondert anzuberaumenden 
Verteilungstermin. Das Bargebot ist vom Zuschlag an bis 1 Tag vor dem 
Verteilungstermin mit 4 % zu verzinsen. Die Zinspflicht endet, wenn der 
Betrag unter Verzicht auf Ruecknahme hinterlegt wird (Antrag bei der
Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts).

 

13. Grundbucheintragung:

Der Ersteher darf erst dann als neuer Eigentuemer in das Grundbuch 
eingetragen werden, wenn 
a) das Verteilungsverfahren durchgeführt worden ist, 
b) dem Gericht eine Bescheinigung der Grunderwerbssteuerstelle 
des zustaendigen Finanzamtes vorliegt. 
Diese Bescheinigung erteilt das Finanzamt erst, wenn der Ersteher die 
Grunderwerbssteuer entrichtet hat. Die Grunderwerbssteuer betraegt 
3,5 % des Meistgebotes. 
Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt von Amts wegen.