|
1. Verkehrswertgutachten:
Sein Inhalt:
a) Lage und Größe des Objekts
b) Baulicher Zustand, ggf. baubehoerdliche Auflagen
c) Wertberechnung
2.
Grundstueckswert:
= Verkehrswert - wird vom Vollstreckungsgericht festgesetzt.
Versteigert wird das Objekt in seinem tatsaechlichen Bestand, auch wenn
es von der
Vollstreckungsgericht wird nicht für die
eintragungen und nicht für den Zustand
des Grundbesitzes
3.
Besichtigung des zu versteigernden Objektes:
Nur mit Einwilligung des Schuldner/Mieters möglich.
4.
Bekanntmachung des Versteigerungstermins:
Erfolgt:
a) im Amtsgericht Hauptgebaeude, Erdgeschoss (ca. 2 Monate
vor dem Termin), durch
Aushang
b) im Niedersaechsischen Staatsanzeiger (mind. 6 Wochen vor
dem Termin) zu beziehen:
Schluetersche Verlagsanstalt, 30173 Hannover,
Hans-Boeckler-Allee 7, Tel. 05
11/85 50-0
c) in der
oertlichen Presse (ca. 4 Wochen vor dem Termin)
Die Aufhebung eines
angesetzten Versteigerungstermins kann
jederzeit erfolgen.
Grund: Antragsruecknahme oder Bewilligung der einstweiligen
Einstellung des Verfahrens
Gläubiger. Eine oeffentliche Bekanntmachung ist
5.
Geringstes Gebot:
Es setzt sich zusammen aus
a) den evtl. im Grundbuch bestehenbleibenden Rechten und
b) dem bar zu entrichtenden Teil (Gerichtskosten, evtl.
rückstaendigen Grundsteuern,
Rechte).
6.
Abgabe von Geboten:
a) Der Bieter muss sich durch gueltigen Personalausweis oder
Reisepass ausweisen;
b) Gebote können nur mündlich im Versteigerungstermin abgegeben
werden;
c) fuer nicht im Termin erscheinende Personen, für die mitgeboten
werden soll, muss eine
Bietungsvollmacht vorgelegt werden.
Beispiel: Ehemann bietet fuer sich und seine im Termin nicht
erschienende Ehefrau.
Fuer
vorlegen.
Gebote werden nur auf den bar zu entrichtenden Teil des
geringsten
Gebotes abgegeben; evtl.
bestehenbleibende Rechte muss der Bieter
jedoch einkalkulieren.
Beispiel: Bargebot 50.000,00 € bestehenbleibende Rechte 100.000,00 €,
der Ersteher erwirbt das Grundstueck
fuer 150.000,00 €
Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des
Kapitalwertes
der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte
unter 5/10 des Grundstueckswertes, wird der Zuschlag von Amts wegen
versagt. Auf Antrag eines Gläubigers, dessen Anspruch ganz oder
teilweise durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, kann
der Zuschlag versagt werden, wenn das abgegebene Meistgebot
einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungs-
bedingungen bestehenbleibenden Rechte 7/10 des Grundstueckswertes
nicht erreicht.
Ist der Zuschlag in einem frueheren Termin gem. § 85 a
ZVG versagt worden, so entfaellt sowohl die 7/10- als auch die 5/10-Grenze. Das
bedeutet, daß in dem nunmehr anberaumten Termin auch auf ein Gebot erteilt
werden kann, das weniger als die Haelfte des Grundstueckswertes betraegt.
7.
Sicherheitsleistung
(Bietsicherheit):
Antragsberechtigt sind
bestimmte Beteiligte des Verfahrens. Hoehe: Ein Zehntel des festgesetzten Verkehrswertes.
Zu erbringen sofort nach Abgabe des Gebotes. Wie zu erbringen?
a) Bargeld
b) durch einen von der Landeszentralbank (Bundesbank) bestaetigten
Scheck oder von
berechtigten Kreditinstitut ausgestellten
wenn die Vorlagefrist nicht vor dem vierten Tag nach dem
Versteigerungstermin ablaeuft.
c) Unbefristete, unbedingte selbstschuldnerische Buergschaft einer Bank.
8.
Wann wird der meistbietende Eigentuemer?
Vom Zuschlag an ! Er kann von diesem Zeitpunkt an frei ueber das
Objekt
verfügen (z.B.
9. Kosten des Zuschlags:
Es entsteht eine 5/10
Gebuehr nach der Tabelle des Gerichtskostengesetzes.
Die Kosten
Beispiel: Meistgebot - 100.000,-- €, 5/10 Gebuehr = 428,-- €
10.
Rechtsverhaeltnis Ersteher (neuer Eigentuemer) ./.
bisheriger Eigentuemer:
Der Ersteher kann - ohne
vorherige Raeumungsklage - unter
Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers nach Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses (muss
beim Versteigerungsgericht beantragt werden) gegen
den bisherigen
Raeumung betreiben, sofern der bisherige
nicht freiwillig räumt.
11.
Rechtsverhaeltnis Ersteher (neuer Eigentuemer)
./. Mieter
Der Ersteher tritt in das Mietverhaeltnis
ein, ist jedoch unter Beachtung der
sonstigen für
Mietverhaeltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kuendigen
(Sonderkuendigungsrecht gem. § 57 a Abs. 2
Rechtsanwaelten erfragt werden.
12.
Verteilungsverfahren:
Wann ist der Rest des
Bargebots zu entrichten ? Ca. 5 Wochen nach
Zuschlagserteilung,
Verteilungstermin. Das Bargebot ist vom
Verteilungstermin mit 4 % zu verzinsen. Die Zinspflicht
Betrag unter Verzicht auf Ruecknahme hinterlegt wird (Antrag bei der
Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts).
13.
Grundbucheintragung:
Der Ersteher darf erst dann als neuer Eigentuemer in das
Grundbuch
eingetragen werden,
a) das Verteilungsverfahren durchgeführt worden ist,
b) dem Gericht eine Bescheinigung der Grunderwerbssteuerstelle
des zustaendigen Finanzamtes vorliegt.
Diese Bescheinigung erteilt das Finanzamt erst, wenn der Ersteher die
Grunderwerbssteuer entrichtet hat. Die Grunderwerbssteuer betraegt
3,5 % des Meistgebotes.
Die Berichtigung