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Das elektronische Grundbuch

Das maschinell geführte Grundbuch wurde im Jahre 2004 am Amtsgericht eingeführt.

Wollen sie einen Grundbuchauszug anfordern, können Sie einen entsprechenden Vordruck auf dem niedersächsischen Landesjustizportal herunterladen.


Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen

Ab dem 18.11.2024 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Achim zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen.

Wichtig!

Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden.

Der Name des Postfaches ist: Grundbuchamt Achim

Die Safe-ID hierfür lautet: DE.Justiz.517c0ee2-b7a8-4d7c-b7aa-622c6b2452b6.03fb

Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.


Information der Grundbuchämter über die Grundsteuerreform: Ein Grundbuchauszug wird für das Ausfüllen der Grundsteuererklärung nicht benötigt

Einen Grundbuchauszug benötigen die Bürgerinnen und Bürger für das Ausfüllen der in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 abzugebenden Grundsteuererklärung nicht. Alle grundstücksbezogenen Angaben, die für die Steuererklärung benötigt werden, sind in dem hierfür entwickelten kostenlosen Grundsteuer-Viewer abrufbar unter https://grundsteuer-viewer.niedersachsen.de/.

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Grundsteuerreform


Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren.
In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.

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