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Nachlass-Informationen

Hier haben wir für Sie Informationen zu den häufigsten Fragen in Nachlasssachen hinterlegt.

Für weitere Allgemeine Fragen wenden Sie sich gerne an den Infoservice der Niedersächsischen Justiz unter der kostenlosenTelefonnummer 0800 1112021.

Ein Klick auf den Link ruft das entsprechende Merkblatt auf.

- Merkblatt für die amtliche Verwahrung von Testamenten

- Merkblatt für die Erbausschlagung

- Merkblatt für Erbscheine

- Merkblatt über die Testamentseröffnung

Die entspechenden Anträge können Sie auf dieser Seite herunterladen:

Anträge in Nachlassverfahren / Testamentseröffnung / Amtliche Verwahrung

Hinweis: Wenn Sie die Nachlassabteilung des Gerichtes anrufen, kann es auf Grund der Telefonanlage des Amtsgerichts dazu kommen, dass Sie ein Freizeichen hören, obwohl an dem angerufenen Telefon gesprochen wird. In diesem Fall bitte später nochmal probieren.

Es wird insoweit um Verständnis gebeten.


Merkblatt für die amtliche Verwahrung von Testamenten

  1. Wie der Name schon sagt, ist ein notarielles Testament vom Notar beurkundet. Dieser beantragt dann die amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht (zuständig ist das Amtsgericht des Wohnortes des Testators). Auf Antrag des Testators kann das notarielle Testament jedoch auch bei einem anderen Amtsgericht hinterlegt werden.
  2. Das handschriftliche Testament: Dieses Testament muss - wie der Name es schon sagt - mit der Hand geschrieben werden. Es muss mit Ort und Datum versehen sein und der Testator oder die Testatoren müssen dieses Testament unterschreiben. Ein handschriftliches Testament kann zu Hause aufbewahrt oder auch bei einem Amtsgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden.

  • die amtliche Verwahrung kann man persönlich unter Vorlage seines Bundespersonalausweises oder des Reisepasses beim Amtsgericht beantragen
  • oder

  • eine andere Person kann die amtliche Verwahrung veranlassen durch Vorlage einer Vollmacht der Testatoren beim Amtsgericht.

Die Rückgabe eines in der amtlichen Verwahrung befindlichen Testamentes kann nur persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses beim dem Amtsgericht, bei welchem das Testament in Verwahrung gegeben wurde, erfolgen.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten müssen beide Vertragsparteien erscheinen. Hier reicht die Vorlage einer Vollmacht nicht aus

Merkblatt für die Erbausschlagung

  1. Wie muss ausgeschlagen werden

    Die Erbschaft kann nur durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden und zwar, in dem die Ausschlagung schriftlich erklärt wird und die Unterschrift des Ausschlagenden notariell beglaubigt wird oder die Ausschlagung direkt beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben wird.
  2. Welche Ausschlagungsfrist muss beachtet werden?

    Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel 6 Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Erbe geworden sein kann man aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses (gesetzliche Erbfolge) oder auch aufgrund eines Testamentes oder Erbvertrages. Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht vorliegen.

  3. Was ist noch wichtig?

    Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, werden die Namen und Anschriften der Personen, denen die Erbschaft dann anfällt (bei minderjährigen Kindern auch deren gesetzliche Vertreter) benötigt. Weitere Personen können z.B. die eigenen Kinder, die Eltern oder Geschwister sein.


Sie müssen nach einem Todesfall ein Testament beim Nachlassgericht abliefern?


Testamente müssen unverzüglich und als Original eingereicht werden. Bitte fügen Sie außerdem eine Sterbeurkunde bei (soweit vorhanden). Bitte beachten Sie auch das .


Merkblatt für die Erbausschlagung

Sie können die Erbschaft durch eine Erklärung beim Nachlassgericht, dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Amtsgericht oder jedem Notariat ausschlagen. Beachten Sie unbedingt die Ausschlagungsfrist (regelmäßig sechs Wochen, §1944 BGB), damit die Erklärung rechtzeitig vorliegt


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