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Nachlass-Informationen

Hier haben wir für Sie Informationen zu den häufigsten Fragen in Nachlasssachen hinterlegt.

Für weitere Allgemeine Fragen wenden Sie sich gerne an den Infoservice der Niedersächsischen Justiz unter der kostenlosenTelefonnummer 0800 1112021.

Ein Klick auf den Link ruft das entsprechende Merkblatt auf.

- Merkblatt für die amtliche Verwahrung von Testamenten

- Merkblatt für die Erbausschlagung

- Merkblatt für Erbscheine

- Merkblatt über die Testamentseröffnung

Die entspechenden Anträge können Sie auf dieser Seite herunterladen:

Anträge in Nachlassverfahren / Testamentseröffnung / Amtliche Verwahrung

Hinweis: Wenn Sie die Nachlassabteilung des Gerichtes anrufen, kann es auf Grund der Telefonanlage des Amtsgerichts dazu kommen, dass Sie ein Freizeichen hören, obwohl an dem angerufenen Telefon gesprochen wird. In diesem Fall bitte später nochmal probieren.

Es wird insoweit um Verständnis gebeten.


Merkblatt für die amtliche Verwahrung von Testamenten

  1. Wie der Name schon sagt, ist ein notarielles Testament vom Notar beurkundet. Dieser beantragt dann die amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht (zuständig ist das Amtsgericht des Wohnortes des Testators). Auf Antrag des Testators kann das notarielle Testament jedoch auch bei einem anderen Amtsgericht hinterlegt werden.

  2. Das handschriftliche Testament: Dieses Testament muss - wie der Name es schon sagt - mit der Hand geschrieben werden. Es muss mit Ort und Datum versehen sein und der Testator oder die Testatoren müssen dieses Testament unterschreiben. Ein handschriftliches Testament kann zu Hause aufbewahrt oder auch bei einem Amtsgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden.

  • die amtliche Verwahrung kann man persönlich unter Vorlage seines Bundespersonalausweises oder des Reisepasses beim Amtsgericht beantragen
  • oder

  • eine andere Person kann die amtliche Verwahrung veranlassen durch Vorlage einer Vollmacht der Testatoren beim Amtsgericht.

Die Rückgabe eines in der amtlichen Verwahrung befindlichen Testamentes kann nur persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses beim dem Amtsgericht, bei welchem das Testament in Verwahrung gegeben wurde, erfolgen.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten müssen beide Vertragsparteien erscheinen. Hier reicht die Vorlage einer Vollmacht nicht aus

Merkblatt für die Erbausschlagung

  1. Wie muss ausgeschlagen werden

    Die Erbschaft kann nur durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden und zwar, in dem die Ausschlagung schriftlich erklärt wird und die Unterschrift des Ausschlagenden notariell beglaubigt wird oder die Ausschlagung direkt beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben wird.

  2. Welche Ausschlagungsfrist muss beachtet werden?

    Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel 6 Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Erbe geworden sein kann man aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses (gesetzliche Erbfolge) oder auch aufgrund eines Testamentes oder Erbvertrages. Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht vorliegen.

  3. Was ist noch wichtig?

    Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, werden die Namen und Anschriften der Personen, denen die Erbschaft dann anfällt (bei minderjährigen Kindern auch deren gesetzliche Vertreter) benötigt. Weitere Personen können z.B. die eigenen Kinder, die Eltern oder Geschwister sein.

Merkblatt für Erbscheine

Die Beantragung eines Erbscheines ist nur dann erforderlich, wenn es von einem verlangt wird. Banken, Grundbuchämter, Versicherungen z. B. können die Vorlage eines Erbscheines verlangen. Erbscheine können nur bei einem Notar oder bei einem Rechtspfleger eines Amtsgerichtes beantragt werden, da diese beurkundet werden müssen. Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Erbscheinen:

  1. Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge

    Wenn kein Testament errichtet wurde, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Den Erbschein beantragen kann jede Person, die als gesetzlicher Erbe in Frage kommt. Folgende Unterlagen werden immer benötigt:

    - Die Sterbeurkunde des Erblassers oder der Erblasserin im Original oder in beglaubigter Form

    - Alle Personenstandsurkunden, die die gesetzliche Erbfolge nachweisen im Original oder in beglaubigter Form

    - Die Person, die den Erbschein beantragt, muss sich durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis ausweisen

    - eventuelle Sterbenachweise von Personen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen

    - eventuell Angaben zu dem Vermögen der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Tode.

    Es wird empfohlen, Genaueres hierzu mit dem Gericht bzw. mit Ihrem Notar zu klären.

  2. Erbscheine aufgrund testamentarischer Erbfolge:

    Bei notariellen Testamenten ist nur in besonderen Fällen ein Erbschein erforderlich. Bei handschriftlichen Testamenten verlangen meistens die Banken, Grundbuchämter, Vormundschaftsgerichte oder Versicherungen die Vorlage eines Erbscheines. Die Beantragung des Erbscheines kann nur durch einen testamentarischen Erben bei einem Notar oder bei dem Rechtspfleger des Amtsgerichtes erfolgen. In diesem Fall sind in der Regel keine Personenstandsurkunden beizubringen. Die Person, die den Erbschein beantragt, muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Merkblatt über die Testamentseröffnung

Die Testamentseröffnung erfolgt nach Eintritt eines Todesfalles bei dem Amtsgericht, bei dem das Testament verwahrt ist. Ist das Verwahrgericht nicht das zuständige Nachlassgericht (=letzter Aufenthaltsort des Verstorbenen) wird es an dieses nach Eröffnung übersandt.

Befindet sich kein Testament in besonderer amtlicher Verwahrung, sondern wird zuhause aufbewahrt, muss dieses bei Eintritt des Todesfalls dem zuständigen Amtsgericht zur Eröffnung abgeliefert werden.

Zur Testamentseröffnung ist Folgendes mitzubringen

- die Sterbeurkunde im Original als Nachweis des Todes

- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass der Person, die die Eröffnung beantragt

- alle eventuell mit der Hand geschriebenen Testamente im Original

- der Hinterlegungsschein, falls ein Testament in die amtliche Verwahrung gegeben wurde

- die Namen, Anschriften und Geburtsdaten aller im Testament genannten Personen und der Personen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen.

Gesetzliche Erben sind in erster Linie der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und die Kinder. Soweit Kinder vor­verstorben sind, treten an deren Stelle deren Kinder bzw. Kindeskinder. Hatte d. Verstorbene keine Kinder, kommen als gesetzliche Erben die Eltern in Be­tracht; sofern diese bereits verstorben sind, treten an deren Stelle die Geschwis­ter, ggfs. deren Kinder und Kindeskinder

Auf Wunsch kann man sich vom Amtsgericht einen Antrag zur Testamentseröffnung zuschicken lassen und diese auf dem postalischen Wege beantragen.
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