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Nachlass-Informationen

Wenn Sie ein Anliegen an das Nachlassgericht haben, möchten wir dieses zügig und unkompliziert bearbeiten. Hier erhalten Sie einige Informationen und Vordrucke dazu.

Für weitere Allgemeine Fragen wenden Sie sich gerne an den Infoservice der Niedersächsischen Justiz unter der kostenlosenTelefonnummer 0800 1112021.

Ein Klick auf den Link ruft das entsprechende Merkblatt auf.

- Merkblatt für die amtliche Verwahrung von Testamenten

- Merkblatt für das Abliefern eines aufgefundenen Testamentes nach einem Todesfall 

- Merkblatt für die Erbausschlagung

- Merkblatt für Erbscheine

- Merkblatt über die Testamentseröffnung

Hinweis: Wenn Sie die Nachlassabteilung des Gerichtes anrufen, kann es auf Grund der Telefonanlage des Amtsgerichts dazu kommen, dass Sie ein Freizeichen hören, obwohl an dem angerufenen Telefon gesprochen wird. In diesem Fall bitte später nochmal probieren.

Es wird insoweit um Verständnis gebeten.


Zunächst wichtige Hinweise

Das Nachlassgericht darf keine Rechtsberatung und aus Datenschutzgründen keine telefonischen Auskünfte zu Erblassern, Beteiligten und Verfahren erteilen.

Bitte füllen Sie die Vordrucke vollständig und gut leserlich aus und übersenden Sie sie anschließend mit den beizufügenden Schriftstücken auf dem Postweg oder legen Sie sie in den Briefkasten des Amtsgerichts ein.

Falls Sie einen Termin benötigen, wird Ihnen dieser baldmöglichst mitgeteilt.

Informationen zu nachlassgerichtlichen Verfahren finden Sie auch beim Landesjustizportal.

Merkblatt für die amtliche Verwahrung von Testamenten

  1. Wie der Name schon sagt, ist ein notarielles Testament vom Notar beurkundet. Dieser beantragt dann die amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht (zuständig ist das Amtsgericht des Wohnortes des Testators). Auf Antrag des Testators kann das notarielle Testament jedoch auch bei einem anderen Amtsgericht hinterlegt werden.

  2. Das handschriftliche Testament: Dieses Testament muss - wie der Name es schon sagt - mit der Hand geschrieben werden. Es muss mit Ort und Datum versehen sein und der Testator oder die Testatoren müssen dieses Testament unterschreiben. Ein handschriftliches Testament kann zu Hause aufbewahrt oder auch bei einem Amtsgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden.

  • die amtliche Verwahrung kann man persönlich unter Vorlage seines Bundespersonalausweises oder des Reisepasses beim Amtsgericht beantragen
  • oder

  • eine andere Person kann die amtliche Verwahrung veranlassen durch Vorlage einer Vollmacht der Testatoren beim Amtsgericht.

Die Rückgabe eines in der amtlichen Verwahrung befindlichen Testamentes kann nur persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses beim dem Amtsgericht, bei welchem das Testament in Verwahrung gegeben wurde, erfolgen.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten müssen beide Vertragsparteien erscheinen. Hier reicht die Vorlage einer Vollmacht nicht aus

Sie möchten als Testator ein Testament beim Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung geben?

Bitte nutzen Sie die Datei 1 oder (bei gemeinschaftlichen Testamenten) Datei 2.


Sie müssen nach einem Todesfall ein Testament beim Nachlassgericht abliefern?


Testamente müssen unverzüglich und als Original eingereicht werden. Bitte fügen Sie außerdem eine Sterbeurkunde bei (soweit vorhanden). Bitte beachten Sie auch das Merkblatt über die Testamenteseröffnung.

Bitte nutzen Sie Datei 3.

Merkblatt für die Erbausschlagung

Sie können die Erbschaft durch eine Erklärung beim Nachlassgericht, dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Amtsgericht oder jedem Notariat ausschlagen. Beachten Sie unbedingt die Ausschlagungsfrist (regelmäßig sechs Wochen, §1944 BGB), damit die Erklärung rechtzeitig vorliegt

Bitte nutzen Sie die Datei 4 zur Vorbereitung eines Termins.

Merkblatt für Erbscheine

Ein Erbschein ist nicht immer erforderlich. Wenn eine Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden kann, genügt das meistens als Erbnachweis (z.B. aber nicht bei handschriftlichen Testamenten und grundbuchlichen Angelegenheiten).

Wenn trotz einer Verfügung von Todes wegen einer Erbschein erforderlich ist, kann der Antrag beim Nachlassgericht, das für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person zuständig ist oder bei jedem Notariat beurkundet werden.
Das Nachlassgericht darf bei der Antragstellung keine Beratung, also auch nicht im Hinblick auf die Auslegung von Anordnungen der verstorbenen Person, vornehmen. Besonders in Fällen mit Auslegungsbedarf oder zu berücksichtigendem ausländischen Recht sollte zur Vermeidung zusätzlicher Kosten und Verzögerungen die Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung bzw. eines Notariats geprüft werden.


Bitte nutzen Sie für den Antrag Datei 5 und füllen Sie auch ggf. den Wertvordruck (Datei 6) aus.

Hinweis: Datei 5 kann nicht über den Internetbrowser bearbeitet werden. Bitte ausdrucken !

Merkblatt über die Testamentseröffnung

Die Testamentseröffnung erfolgt nach Eintritt eines Todesfalles bei dem Amtsgericht, bei dem das Testament verwahrt ist. Ist das Verwahrgericht nicht das zuständige Nachlassgericht (=letzter Aufenthaltsort des Verstorbenen) wird es an dieses nach Eröffnung übersandt.

Befindet sich kein Testament in besonderer amtlicher Verwahrung, sondern wird zuhause aufbewahrt, muss dieses bei Eintritt des Todesfalls dem zuständigen Amtsgericht zur Eröffnung abgeliefert werden.

Sie können hier einen Antrag auf Testamentseröffnung aufrufen.

Zur Testamentseröffnung ist Folgendes mitzubringen

- die Sterbeurkunde im Original als Nachweis des Todes

- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass der Person, die die Eröffnung beantragt

- alle eventuell mit der Hand geschriebenen Testamente im Original

- der Hinterlegungsschein, falls ein Testament in die amtliche Verwahrung gegeben wurde

- die Namen, Anschriften und Geburtsdaten aller im Testament genannten Personen und der Personen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen.

Gesetzliche Erben sind in erster Linie der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und die Kinder. Soweit Kinder vor­verstorben sind, treten an deren Stelle deren Kinder bzw. Kindeskinder. Hatte d. Verstorbene keine Kinder, kommen als gesetzliche Erben die Eltern in Be­tracht; sofern diese bereits verstorben sind, treten an deren Stelle die Geschwis­ter, ggfs. deren Kinder und Kindeskinder

Auf Wunsch kann man sich vom Amtsgericht einen Antrag zur Testamentseröffnung zuschicken lassen und diese auf dem postalischen Wege beantragen.
  Bildrechte: AG Achim

Nachlassabteilung

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