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Freie Veräußerung während der Zwangsversteigerung

Der Schuldner/Eigentümer kann seinen Grundbesitz jederzeit frei veräußern. Es ist ratsam, den notariellen Kaufvertrag der/den betreibenden Gläubigerin/Gläubigern zukommen zu lassen, damit diese die Einstellung/Aufhebung der Zwangsversteigerung bewilligen, da ohne schriftliche Zustimmung d. GläubigerIn die Zwangsvollstreckung nicht aufgehoben bzw. eingestellt werden kann

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